OBERPFALZ. Kälte, Schnee und Eis und die damit einhergehenden Gefahren wirken sich nicht unerheblich auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr aus. Die Polizei greift im Rahmen der Verkehrssicherheitsarbeit deshalb einige wesentliche Punkte zu dieser Thematik zur Berücksichtigung in den „Wintermonaten“ Januar und Februar auf.
Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen wird dringend empfohlen
Es gilt in Deutschland eine „situative“ Winterreifenpflicht und bedeutet, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug (Ausnahmen für land- u. fortwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, motorisierte Zweiräder u. a. nur geführt werden darf, wenn dieses mit Winterreifen ausgerüstet ist. Erkennbar sind diese Reifen am sog. „Alpine-Symbol“ (Bergpiktogramm mit Schneeflocke).
Für die Ahndung solcher Verstöße liegt die Geldbuße zwischen 60 € und 120 €.
Vereiste bzw. von Schnee bedeckte Scheiben sind freizumachen
Leider häufig festzustellen sind unzulänglich von Eis oder Schnee freigemachte Autoscheiben. Zumindest zu Beginn der Fahrt hat der Fahrer dann nur ein kleines „Guckloch“ zur Verfügung. Nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Das hierfür vorgesehene Verwarnungsgeld beträgt zwar nur 10 €, sollte jedoch das eingeschränkte Sichtfeld für einen Unfall ursächlich gewesen sein, wird sich der Fahrer jedoch mit weitaus höheren Bußgeldern konfrontiert sehen.
Nicht abgeräumter Schnee und Eisplatten auf dem Fahrzeugdach stellen erhebliches Gefahrenpotential dar
Zu den Pflichten des Fahrzeugführers vor Inbetriebnahme gehört es auch, ein Fahrzeug von Dachschnee und ggf. Eisplatten zu befreien, da durch aufwirbelnden oder abfallenden Schnee bzw. durch sich lösende und herabfallende Eisstücke Verkehrsbeeinträchtigungen einhergehen können. Oftmals wird einen Eisplatte vom Dach eines Lkw auf die Windschutzscheibe eines nachfolgenden Fahrzeugs geschleudert und verursacht neben der erheblichen Verkehrsgefährdung einen hohen Sachschaden.
Die Ahndungssätze für derartiger Verkehrsverstöße liegen zwischen 25 € (z. B. Pkw-Dach wird nicht vom Schnee abgeräumt) und 100 € (z. B. Verkehrsunfall/Schädigung durch herabfallende Eisstücke vom Dach des Lkw).
Anhalteweg bei Schnee und Eis wird falsch eingeschätzt
Winterliche Straßenverhältnisse mit Schnee und Eis bergen für Fahrzeugführer ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Anhalteweg verlängert sich deutlich – wenn Schnee auf der Fahrbahn liegt, ist er etwa dreimal so lang wie bei Idealbedingungen, bei vereisten Wegen bis zu siebenmal.
Unsere Bitte an alle Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer:
Beachten Sie die genannte Punkte und passen Sie bei allen Fahrten die Geschwindigkeit den Straßen, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen an, damit Sie immer wohlbehalten und unfallfrei ankommen!
Bericht: PI Sulzbach-Rosenberg