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Verfassungsgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung des Innenministeriums

Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ nicht zulässig

Bildnachweis: Bayerisches Innenministerium

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Zulassung des beantragten Volksbegehrens ‚Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern‘ abgelehnt. Er teilt damit die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben sind. Insbesondere sind die begehrten Regelungen über die Bemessung des Pflegepersonals in Krankenhäusern mit Bundesrecht nicht vereinbar. Innenminister Joachim Herrmann: „Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, so dass hier der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis besitzt. So sehen es auch die Verfassungsrichter.

Symbolbild: Krankenschwester


Der Bayerische Verfassungsgerichtshof schloss sich damit zugleich einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts an, das bereits mit Urteil vom 7. Mai 2019 ein ähnliches Volksbegehren – ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Landesgesetzgebungskompetenz – nicht zugelassen hatte. Die gleiche Rechtsauffassung vertritt im Übrigen die Landesregierung in Bremen, die im April dieses Jahres aus den gleichen Gründen ein beantragtes Volksbegehren dem dortigen Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Bericht: Bayerisches Innenministerium

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