REGENSBURG. Ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Arbeitgeber wurde einem Regensburger Taxifahrer zum Verhängnis.
Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass der Fahrer, entgegen den offiziellen Lohnabrechnungen, die Einkünfte innerhalb einer geringfügigen Beschäftigung auswiesen, tatsächlich am Umsatz beteiligt war und einen Nettolohn in Höhe von 50 % des Umsatzes erzielte.
Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes II verschwieg er bewusst die höheren Einkünfte und verschaffte sich so eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle.
Der durch die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Regensburg festgestellte Schaden beläuft sich auf ca. 12.000,- Euro.
Selbst im Verfahren gegen seinen Arbeitgeber machte der Taxifahrer, trotz Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht sowie die Wahrheitspflicht im Falle einer Aussage, aus falsch verstandener innerer Verbundenheit, wahrheitswidrige Angaben über seinen Lohn.
Somit machte er sich, wegen falscher uneidlicher Aussage, zusätzlich strafbar.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Neben dem entstandenen Schaden muss er auch für die Verfahrenskosten aufkommen.
Hintergrund:
Beschäftigungslose Empfänger von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, der Arbeitsverwaltung nebenbei erzielte Einkommen anzuzeigen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt ein Freibetrag in Höhe von 100,– Euro, der nicht auf die Leistungen angerechnet wird. Darüber hinaus erzielte Arbeitsentgelte aus einem Beschäftigungsverhältnis führen grundsätzlich zu Leistungskürzungen.
Bericht: Hauptzollamt Regensburg