SCHWANDORF. Am Dienstag gegen 19.00 Uhr formierten sich am Marktplatz in Schwandorf rund 40 Personen, die im Anschluss einen Aufzug durch die Innenstadt unternahmen. Hintergrund war die Kritik an den staatlichen Corona-Maßnahmen. Die Versammlung war, entgegen der Vorgaben des Bayerischen Versammlungsgesetzes, nicht angemeldet, weshalb der Versammlung durch die Polizei Auflagen erteilt wurden. Unter anderen wurde die Versammlung zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit des Straßenverkehrs dahingehend beschränkt, die Gehwege zu benutzen. Zum Ende des Aufzuges hin sprang plötzlich Versammlungsteilnehmerin auf die Straße, um vermeintlich eine dort sitzende, im übrigen gesunde und flugfähige Taube, vor dem Straßenverkehr zu beschützen.
Dadurch entstand jedoch eine tatsächliche Gefahr für den Fahrzeugverkehr. Pkws mussten abbremsen und anhalten. Die Frau, eine 60-jährige Schwandorferin, verließ die Fahrbahn erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Polizei. Die Angaben ihrer Personalien verweigerte sie. Erst nach Androhung von unmittelbarem Zwang gab sie ihren Namen Preis. Die Frau muss sich nun wegen zweier Ordnungswidrigkeiten verantworten: zum einen wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz, weil sie den Gehweg nicht benutzte, zum anderen, weil sie die Angaben ihrer Personalien verweigert hatte.
Während der Versammlung, von der sich kein Verantwortlicher zu erkennen gab, stellte sich heraus, dass ein 59-jähriger Schwandorfer die Leitung inne hatte. Er wurde daher nach dem Ende der Versammlung wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz durch die Polizei angehalten. Aber auch er verweigerte die Angaben seiner Personalien. Dabei trillerte er mit seiner Pfeife einem Beamten aus kurzer Entfernung ins Gesicht, täuschte eine körperliche Behinderung vor und ahmte von sich aus eine Situation nach, wonach er von der Polizei nicht nach rechtsstaatlichen Methoden behandelt werden würde. Auch diesen Versammlungsteilnehmer erwarten die entsprechenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei daraufhin, dass Versammlungen grundsätzlich der Anzeigepflicht bei der Kreisverwaltungsbehörde unterliegen. Nähere Informationen sind dort erhältlich.
Bericht: PI Schwandorf