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Regelungen für Schulen, Kindertagesstätten und Maskenpflicht in Amberg bleiben bestehen

Inzidenz überschreitet den Wert 200 – Was gilt derzeit in der Stadt Amberg?


AMBERG. In der Stadt Amberg lag der 7-Tage-Inzidenzwert laut Robert Koch-Institut am heutigen Freitag, 16. April 2021, bei 258,3 und damit deutlich über der entscheidenden Marke von 100 Coronavirus-Infizierten pro 100.000 Einwohner. Somit gelten folgende Regelungen für die kommende Woche von Montag, 19. April, bis einschließlich Sonntag, 25. April 2021:

Am Freitag, 23. April 2021, wird die Entwicklung in der Stadt Amberg neu bewertet und im städtischen Amtsblatt veröffentlicht.

Weiterhin Alkoholkonsumverbot und Maskenpflicht
Verlängert wurde die Allgemeinverfügung zur Festlegung der öffentlichen Flächen mit Alkoholkonsumverbot und Maskenpflicht. Sie ist in Amberg auf die „Einkaufsmeile“ vom Bahnhof bis zum Malteserplatz, die angrenzenden Bereiche und den Busbahnhof sowie auf die Marienstraße in dem Bereich zwischen kleinem Kreisverkehr Mariahilfbergweg und Kreuzungsbereich Raigeringer Straße begrenzt. Die Verfügung gilt vorerst bis zum 9. Mai 2021.

Dies gilt bei einem Inzidenzwert über 200 in Amberg
In der Stadt Amberg wurde der Inzidenzwert von 200 seit Mittwoch, 14. April 2021, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Daher gelten ab Sonntag, 18. April 2021, 0 Uhr, zusätzlich zu den inzidenzunabhängigen Vorgaben der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende Regelungen:

  1. Kontaktbeschränkung:
    • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
    • Zulässig ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
    • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
    • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  2. Sport:
    • Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung.
    • Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
    • Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
  3. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
    • Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
    • Abweichend von der Untersagung der Öffnung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept).
    • Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.
  4. Kulturstätten
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
  5. Nächtliche Ausgangssperre
    Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

Sinkt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 200, wird dies von der Stadt Amberg amtlich bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann im Regelfall ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Bericht: Stadt Amberg

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