Opferstock hält Dieb stand
Neumarkt. Zwischen dem 15.03.2021 und dem 18.03.2021, scheiterte ein unbekannter Täter daran, einen Opferstock in der Hofkirche aufzuhebeln. Er entwendete jedoch etwa 15 Euro für Kerzenspenden aus einer kleinen Holzkiste, welche im Kirchenschiff aufgestellt war.
Wer Beobachtungen gemacht hat, wird gebeten, sich mit der Polizeiinspektion Neumarkt i.d.OPf. in Verbindung zu setzen Tel. 09181/48850.
Paket aus Posthandwagen entwendet
Neumarkt. Am Mittwoch, gegen 13:30 Uhr, entwendete ein unbekannter Täter in der Kapuzinerstraße ein Paket aus dem Handwagen eines Postzustellers. Dieser hatte seinen Handwagen kurz unbeaufsichtigt abgestellt, als er andere Post einwarf.
Wer Beobachtungen gemacht hat, wird gebeten, sich mit der Polizeiinspektion Neumarkt i.d.OPf. in Verbindung zu setzen Tel. 09181/48850.
Verstöße gegen die Geflügelpestverordnung
Neumarkt/Postbauer-Heng. Polizeistreifen stellten am Donnerstagvormittag unabhängig voneinander sowohl in einem Neumarkter Ortsteil als auch in Postbauer-Heng freilaufendes Geflügel in Außengehegen fest. Dies ist seit 11. März aufgrund der Regelungen zur Eindämmung der Geflügelpest verboten. Anzeigen wurden erstattet. Das Federvieh wurde durch die Eigentümer in geschlossene Stallungen verbracht.
Gasleitung bei Baggerarbeiten beschädigt
Berg. Aufgrund eines Wasserrohrbruchs am späten Donnerstagabend musste die Teerdecke in der Hausheimer Straße geöffnet werden. Bei den Baggerarbeiten wurde eine Gasleitung beschädigt. Durch eine Messung bestätigte sich ein Gasaustritt an der Baugrube, sodass die direkten Anwohner kurzfristig evakuiert wurden. Dem Gasversorger gelang es schließlich die Leitung wieder zu versiegeln. Verletzt wurde niemand. Es bestand zu keiner Zeit eine unmittelbare Gefahr für die Anwohner.
Verstoß gegen das bayerische Jagdgesetz
Berngau. Ein 40-jähriger Pkw-Fahrer kollidierte am Mittwochabend mit einem Reh und fuhr weiter, ohne den Unfall der Polizei mitzuteilen. Da er dies erst am Donnerstagmorgen nachholte, erwartet ihn nun eine Anzeige nach dem Bayerischen Jagdgesetz.
In dem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass gem. dem Bayerischen Jagdgesetz mit Geldbuße belegt werden kann, wer als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich dem Revierinhaber oder einer Polizeidienststelle anzeigt.
Bericht: PI Neumarkt i.d.Opf.