AMBERG. Ein 25jähriger aus dem Oberallgäu wartete mit seinem fast 500 PS starken Jaguar am Kaiser-Wilhelm-Ring/Eglseer Straße an der roten Lichtzeichenanlage auf dem rechten Fahrstreifen in Begleitung eines gleichaltrigen Beifahrers aus dem hiesigen Landkreis am 15.04.2019 kurz vor 23.00 Uhr.
Neben ihm befand sich auf der linken Spur ein unbeteiligter Motorradfahrer. Der Autofahrer ließ zweimal kurz seinen Motor aufheulen, was der Motorradfahrer durch einen kurzen Gasstoß erwiderte. Wenige Sekunden später schaltete die Ampel auf Grün um und der 25jährige gab Vollgas. Nach wenigen Metern verlor er aufgrund der immensen Leistung an der Hinterachse die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Heck brach aus, es waren lautes Motorgeräusch und quietschende Reifen zu hören. Trotzdem beschleunigte er zunächst immer weiter ohne vom Gas zu gehen. Durch das “tanzende” Heck brauchte er beide Fahrspuren und bremste dann deutlich ab, nachdem er eine ihn beobachtende Polizeistreife entdeckt hatte. Festzustellen war auch, dass sich der Motorradfahrer nicht auf das Rennen eingelassen und ganz normal gestartet war. Der polizeilichen Kontrolle schloss sich die Eröffnung einer Ermittlungsverfahren gegen den Autofahrer wegen eines verbotenen Rennens (s. Gesetzestext) an, die Staatsanwaltschaft wird über weitere Maßnahmen bis hin zur Sicherstellung des Führerscheins und des Jaguar entscheiden.
§ 315d StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. | ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, |
2. | als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder |
3. | sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Bericht: PI Amberg