REGENSBURG. Das Gewerbeaufsichtsamt stellte bei einer routinemäßigen Betriebsprüfung einer Bäckerei im Landkreis Cham fest, dass für die Mehlsiloanlage kein gültiger Prüfnachweis für den Explosionsschutz vorlag. Nach Abwägung der unmittelbaren Gefahrenlage forderte das Gewerbeaufsichtsamt den Bäcker zunächst auf, die Mehlsiloanlage innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen zu lassen. Nachdem der Bäcker dies jedoch beharrlich verweigerte, war das Gewerbeaufsichtsamt gezwungen die Stilllegung der Anlage anzuordnen und drohte zusätzlich ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an, um den widerrechtlichen Weiterbetrieb zu unterbinden.
Bei einer anschließenden Nachkontrolle während der nächtlichen Betriebszeit stellten die Beamten der Gewerbeaufsicht fest, dass die Anlage weiterhin ohne erfolgte Prüfung betrieben wurde. Das angedrohte Zwangsgeld wurde deshalb fällig und muss vom Betriebsinhaber nun bezahlt werden. Erst die erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes brachten ihn schließlich dazu, seiner Verpflichtung nachzukommen. Inzwischen ist die Anlage geprüft und ein sicherheitstechnisch unbedenklicher Zustand hergestellt.
Mehl: Unter bestimmten Umständen hochexplosiv
Mehl kann als feines Staub-Luft-Gemisch hochexplosiv sein. Diese sogenannte „explosionsfähige Atmosphäre“ entsteht i.d.R. beim Befüllen von oder bei der Entnahme aus einem Silo. Kommt dann noch eine Zündquelle – z.B. in Form eines elektrischen Funkens – hinzu, kann es zu einer heftigen Explosion kommen. Mit dramatischen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Wegen dieser besonderen Gefährdungslage gehören Mehlsilos nach Betriebssicherheitsverordnung zu den sog. überwachungsbedürftigen Anlagen. Für sie sind besondere Prüfverpflichtungen zum Schutz von Beschäftigten und der Allgemeinheit einzuhalten, um einen ausreichenden Explosionsschutz sicherzustellen.
Bericht: Regierung der Oberpfalz