AMBERG. Ein Empfänger eines Postpakets entschied sich dazu, sich nicht auf den Weg zum Zollamt Amberg zu machen, sondern wollte von der Möglichkeit der „nachträglichen Postverzollung“ nutzen. Bei diesem Verfahren kann sich der Empfänger, unter Erhebung entsprechender Gebühren, die Sendung vom Paketdienstleister direkt nach Hause zustellen lassen.
Da der bearbeitende Zollbeamte in diesem Fall jedoch den Verdacht hegte, dass sich in dem besagten Paket Medikamente befinden könnten, wurde die Sendung von einem Bediensteten des Paketdienstleisters, im Beisein des Zollbeamten, geöffnet: Zum Vorschein kamen insgesamt fünf Packungen mit jeweils vier Ampullen verschiedener Dopingmittel.
Die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde der Regierung von Oberfranken, die über die Einfuhr unterrichtet wurde, stellte fest, dass es sich um Dopingmittel gemäß Anti-Doping-Gesetz handelt. Daraufhin wurden die Dopingmittel sichergestellt und gegen den Empfänger ein Verfahren wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz eingeleitet.
„Bei Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen, wie in diesem Fall, kann die Möglichkeit der nachträglichen Postverzollung nicht genutzt werden“, so der Leiter des Zollamts Amberg, Zollamtmann Karl-Heinz Deml.
Bericht: Hauptzollamt Regensburg