REGENSBURG. Vor wenigen Tagen überprüften Zollbeamte der Kontrolleinheit Verkehrswege Regensburg des Hauptzollamts Regensburg, in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt der Stadt Regensburg, mehrere Shisha-Bars in der Regensburger Innenstadt. Bei den Kontrollen stellten die Zöllner knapp 45 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak und ca. 1,5 Kilogramm Dampfsteine sicher.
In allen Lokalen wurden sowohl Steuerstrafverfahren als auch Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Der verhinderte Steuerschaden beläuft sich auf ca. 4.000,– Euro
Zusatzinformation:
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft oder gekauft werden, wenn sie im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sind.
Für Produkte, die wie Wasserpfeifentabak verwendet und zum Verkauf angeboten werden (auch wenn sie keinen Tabak enthalten), können die genannten Vorgaben und Pflichten ebenso gelten. Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem Produkt um einen Steuergegenstand handelt, ist das zuständige Hauptzollamt zu kontaktieren.
Als den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse gelten auch Zigaretten und Rauchtabak, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen und zum Rauchen oder Inhalieren bestimmt sind (zum Beispiel Kräuterzigaretten, Wasserpfeifenwatte, Rauchpasten, Dampfsteine).
Kleinverkaufspackungen sind in originaler Form an den Endverbraucher abzugeben. Das bedeutet, dass die Kleinverkaufspackungen verschlossen zu halten sind und dass die daran angebrachten Steuerzeichen unbeschädigt sein müssen.
Ein Steuerhehler ist, wer nicht versteuerten Tabak ankauft, absetzt oder abzusetzen hilft. Steuerhehlerei kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden – bei gewerbsmäßigem Handeln sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Der portionsweise Verkauf von Wasserpfeifentabak, beispielsweise zum Rauchen einer Wasserpfeife in einer Shisha-Bar, ist verboten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Bericht: Hauptzollamt Regensburg