SULZBACH-ROSENBERG. Dieser Tage flatterte einer Sulzbach-Rosenberger Bürgerin der Brief eines Inkasso-Unternehmens aus Nordrhein-Westfalen ins Haus. Darin wurde die Frau aufgefordert, im Rahmen eines „außergerichtlichen Vergleichsangebotes“ einen Betrag in Höhe von mehr als einhundert Euro auf das Konto des Unternehmens zu überweisen, weil sie angeblich vor dem Zugang zu einem Privatgelände im Stadtgebiet verbotswidrig geparkt, vermeintlich juristisch formuliert „Besitzstörung und verbotene Eigenmacht“ ausgeübt haben soll.
Die Empfängerin des Schreibens war sich eines solchen Verstoßes nicht bewusst und erstattete deshalb Strafanzeige wegen versuchten Betruges bei der örtlichen Polizeiinspektion.
Erste Ermittlungen haben ergeben, dass das Inkasso-Unternehmen auch im Internet präsent ist und dort eine App bereitgestellt hat, die es Interessierten unter Angabe ihrer Personalien ermöglicht, Fotos von falsch parkenden Fahrzeugen dort herunterzuladen und dem Inkasso-Unternehmen „zur Verfolgung“ zur Verfügung zu stellen. Nach einer Fahrzeughalterfeststellung beim „Falschparker“ versendet der Inkasso-Dienst den entsprechenden Forderungsbescheid an die meist ahnungslosen Autobesitzer. Geworben wird mit einer einhundertprozentigen Auszahlung des Forderungsbetrages an den Einsender der Fotos.
Die weiteren Ermittlungen der Sulzbach-Rosenberger Polizei führten schließlich zu einer 28jährigen Herzogstädterin, die auf diese Art und Weise „gegen Falschparker im Stadtgebiet“ vorgehen lassen wollte und das Inkasso-Unternehmen mit mehreren Fotos angeblicher Parkverstöße bediente.
Während sich der Inkasso-Dienst aus Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit eher mit anderen Maschen des Forderungsmanagements beschäftigt hatte, scheint hier mit der „Verfolgung von Parkverstößen“ ein neues Geschäftsfeld eröffnet zu sein.
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Bürger im Stadtgebiet in den nächsten Tagen Post von dem Unternehmen erhalten, rät die Polizei, sich von solchen Forderungen nicht unter Druck setzen zu lassen und den eingeforderten Betrag nicht zu begleichen. Erst wenn tatsächlich der ordentliche Mahnbescheid eines Gerichts auf dem Tisch liegt, ist es an der Zeit, sich Rechtsberatung zu holen. Unseriöse Unternehmen scheuen es allerdings regelmäßig, einen solchen Mahnbescheid bei den Mahngerichten zu beantragen.
Bericht: PI Sulzbach-Rosenberg